Führungszeugnisse

Das Bundeskinderschutzgesetz vom 01.01.2012 hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung und (sexueller) Gewalt zu schützen. Ein Bestandteil dessen ist §72a SGB VIII „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“ und die Verpflichtung, eine Vereinbarung mit dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe zu treffen.

 

Für den CVJM Velbert e.V. und die Ev. Kirchengemeinde Velbert als Träger bedeutet das:

Die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses (EFZ) gemäß §30a Abs. 2b BZRG und § 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII ist in jedem Fall nötig, wenn Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendarbeit aktiv (Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung, Ausbildung, vergleichbare Formen von Kontakt) sind.

 

Für die Vorlage gilt:

  • Vorlage für alle Mitarbeitenden ab 14 Jahren
  • Zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als 3 Monate
  • „Haltbarkeit“ von 3 Jahren bis zur Wiedervorlage
  • Möglichkeit der Ehrenerklärung für kurzfristige Einsätze

 

Die EFZs werden eingesehen und folgende Informationen für die Dauer der Tätigkeit gespeichert:

  • Name des/der Mitarbeitenden
  • das Ausstellungsdatum des Führungszeugnisses
  • das Datum der Vorlage des Führungszeugnisses
  • die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in § 72a SGB VIII Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
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